Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 6
Berechnung der Fristen
(1)Absatz eins,Jede nach Jahren bemessene Frist endet in dem in Betracht kommenden folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt, wie Monat und Tag des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt; hat jedoch der in Betracht kommende Monat keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
(2)Absatz 2,Jede nach Monaten bemessene Frist endet in dem in Betracht kommenden folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, das die Frist in Lauf setzt; hat jedoch der in Betracht kommende folgende Monat keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
(3)Absatz 3,Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet mit Ablauf des letzten Tages.
(4)Absatz 4,Muß eine Mitteilung oder eine Zahlung beim Internationalen Büro innerhalb einer bestimmten Frist eingehen, deren letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen Tag fällt, an dem das Internationale Büro zur Entgegennahme solcher Mitteilungen oder Zahlungen nicht geöffnet ist, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Tages, an dem keiner dieser Umstände mehr gegeben ist.
(5)Absatz 5,Das Internationale Büro gibt stets das Datum des Ablaufs der gesetzten Fristen an.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035068
Alte Dokumentnummer
N2198916168T